b VKoG ist nur möglich, wenn die mangelnde Bewilligungsfähigkeit offensichtlich ist. Wenn Abbaupläne erlassen werden und die Vorinstanz im späteren Einspracheverfahren von deren Rechtmässigkeit ausgeht, so kann deren Aufhebung nicht mit der offensichtlich fehlenden Bewilligungsfähigkeit begründet werden (Erw. 4). Eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt sich, weil einer der Abbaupläne unvollständig ist und er deshalb nicht hätte erlassen werden dürfen (Erw. 5). Ausserdem hat sich gezeigt, dass der Umweltverträglichkeitsbericht unvollständig ist (Erw. 6). Auf eine Rückweisung an die Vorinstanz wurde deshalb verzichtet. BDE 2020 Nr. 25 finden Sie im angehängten PDF-Dokument