{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-04-28", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_17-4552_2020-04-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=73&type=1563347022&cHash=0e8e57759b9039d2cd88e36c4409e780", "Checksum": "bd648be7079578d32691204c4c437ef8"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["17-4552"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 28.04.2020 17-4552"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:03:36", "Checksum": "5fa9cb79201e4893659584da10e82672", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 28.04.2020 17-4552\n\n6.2 Aus dem UVB vom 31. August 2016 kann entnommen werden,\ndass er unter der Prämisse der Realisierung beider Teilprojekte verfasst wurde. Daran ändert der Umstand nichts, dass auf Seite 65 des\nUVB unter Bezugnahme auf die Zeitplanung angeführt wird, diese\ntreffe auch zu, wenn das neue Abbaugebiet S.___ nicht realisiert werden könnte. Eine isolierte Beurteilung der einzelnen Teilprojekte in\nzwei separaten UVB drängt sich deshalb auf, weil die Auswirkungen\nauf die Umwelt anders ausfallen, wenn eines der beiden Teilprojekte\nnicht realisiert werden kann. Zu Recht verweist das AREG in diesem\nZusammenhang auf den Umstand, es sei nicht klar, wie gemeinsame\nAnlageteile dimensioniert und genutzt würden, wenn ein Teilprojekt\nwegfallen sollte. Dies bringe mit sich, dass die Auswirkungen auf die\nUmwelt neu zu untersuchen wären.\n\n6.3 Damit erweist sich auch der UVB als mangelhaft und liefert keine\nhinreichenden Angaben über die Voraussetzungen, die zur Prüfung\ndes Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 25/2020), Seite 13/15\nnötig sind. Auch aus diesem Grund erübrigt sich somit eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Fortführung des Verfahrens.\n\n7.\nZusammenfassend ergibt sich, dass sich die Vorinstanz bei der Aufhebung der beiden Abbaupläne zwar zu Unrecht auf Art. 4 Bst. b VKoG\nberufen hat. Im Resultat ist die Aufhebung der beiden Abbaupläne aufgrund fehlender besonderer Vorschriften zum Abbauplan S.___ und\nunvollständigem UVB aber gerechtfertigt. Bei diesem Ergebnis kann\nsomit grundsätzlich offenbleiben, ob ausserdem verfahrensrechtliche\nMängel vorliegen. Sollte die Rekurrentin sich jedoch dazu entschliessen, die Gesuchsunterlagen zu vervollständigen, so ist darauf zu achten, dass die Bevölkerung bereits im Rahmen des, gestützt auf Art. 4\nAbs. 1 RPG geforderten, Mitwirkungsverfahrens hinreichend einbezogen wird. Eine solche Mitwirkung hat vor dem am 27. September 2016\nerfolgten Erlass der beiden Kiesabbaupläne nicht stattgefunden, weil\ndie Bevölkerung erst auf Donnerstag, 27. Oktober 2016, zu einem Informationsabend eingeladen wurde. Zu diesem Zeitpunkt lagen die\nbeiden Kiesabbaupläne jedoch bereits seit drei Tagen zur Einsprache\nöffentlich auf.\n\n8.\n8.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des\nGebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung,\nsGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die\namtlichen Kosten der Rekurrentin zu überbinden.\n\n8.2 Der am 2. August 2017 geleistete Kostenvorschuss von\nFr. 1'000.– wird angerechnet.\n\n9.\nDie Rekurrentin stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen\nKosten.\n\n9.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen\nZivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP).\n\n9.2 Weil die Rekurrentin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von\nvornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung.\nIhr Begehren ist deshalb abzuweisen.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 25/2020), Seite 14/15\nEntscheid\n\n1.\nDer Rekurs der A.___ AG wird abgewiesen.\n\n2.\na) Die A.___ AG bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–.\n\nb) Der am 2. August 2017 von der A.___ AG geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird angerechnet.\n\n3.\nDas Begehren der A.___ AG um Ersatz der ausseramtlichen Kosten\nwird abgewiesen.\n\nDer Vorsteher\n\nMarc Mächler\nRegierungsrat\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 25/2020), Seite 15/15\n"}