{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-04-28", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_17-4552_2020-04-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=73&type=1563347022&cHash=0e8e57759b9039d2cd88e36c4409e780", "Checksum": "bd648be7079578d32691204c4c437ef8"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["17-4552"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 28.04.2020 17-4552"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:03:36", "Checksum": "5fa9cb79201e4893659584da10e82672", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 28.04.2020 17-4552\n\nDie Vorinstanz hat die Einsprachen der Rekursgegner 1 – 10 als privatrechtliche Immissionseinsprachen gemäss Art. 684 ZGB entgegengenommen. Sie hat diese jedoch weder behandelt noch materiell darüber entschieden und diese in Anbetracht der Aufhebung der beiden\nKiesabbaupläne als gegenstandslos eingestuft und abgeschrieben.\nStattdessen wäre es Aufgabe der Vorinstanz gewesen, neben der materiellen Beurteilung der öffentlich-rechtlichen Einsprachen gleichzeitig\nauch eine solche der privatrechtlichen Immissionseinsprachen vorzunehmen. Die privatrechtlichen Einsprachen nach Art. 684 ZGB durften\nnicht als gegenstandslos abgeschrieben und müssen dementsprechend noch als hängig betrachtet werden. Auch aus diesem Grund\nwäre der angefochtene Beschluss grundsätzlich aufzuheben und die\nAngelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 25/2020), Seite 11/15\n4.6 Eine solche Rückweisung würde sich jedoch als Leerlauf erweisen, weil die beiden Gesuche um Erlass des Kiesabbauplans S.___\nund um Erlass der 2. Änderung des Kiesabbauplans T.___ vom\n12. April 1987 diverse Mängel aufweisen und deshalb zu Recht aufgehoben wurden. Hierauf ist nachfolgend einzugehen.\n\n5.\nVom AREG wird geltend gemacht, der neue Kiesabbauplan S.___ enthalte keine besonderen Vorschriften. Diese seien zwingender Bestandteil eines Abbauplans. Die Rekurrentin hält dem entgegen, der\nAbbauplan habe nach Art. 28quater Abs. 1 BauG den Abbau und in den\nGrundzügen die Rekultivierung zu regeln. Diese Inhalte könnten auch\ndurch den Plan selber geregelt werden. Die Rekurrentin sei zudem bereit, die in den Plänen enthaltenen Festlegungen und allenfalls weitere\nbegründet verlangte Festlegungen, in besondere Vorschriften zu kleiden.\n\n5.1 Die Anforderungen an einen Abbauplan werden in Art. 28quater\nAbs. 1 BauG umschrieben. Nach dieser Bestimmung werden Kiesund Lehmbaugruben sowie Steinbrüche aufgrund eines Abbauplans\nbewilligt. Der Plan ordnet den Abbau und in den Grundzügen die Endgestaltung. Die gesetzlichen Anforderungen bringen mit sich, dass\nsämtliche Angaben zum geplanten Abbau und der Endgestaltung\nschriftlich zu umschreiben sind, soweit diese nicht aus der planerischen Darstellung zu entnehmen sind. Hierzu zählen unter anderem\nder Zweck, die Regelungen mit Angaben zum zeitlichen Betrieb an den\neinzelnen Wochentagen, die Erschliessung, die Etappierung, die Endgestaltung und die landschaftspflegerischen Massnahmen. Entgegen\nder Ansicht der Rekurrentin geht es nicht an, die entsprechenden Angaben in anderen Unterlagen vorzunehmen, die nicht mit dem Abbauplan direkt im Zusammenhang stehen. So soll nach Angaben der Rekurrentin ein Zeitplan mit Verknüpfung und Zeitangabe zu jeder Ab-\nbau- und Rekultivierungsetappe im UVB enthalten sein. Mit der öffentlichen Auflage des Abbauplans und den dazu gehörenden besonderen\nVorschriften müssen sich vom Abbauvorhaben potentiell Betroffene\nein Bild über die Tragweite machen können.\n\nDie Rekurrentin hat deshalb unter anderem die besonderen Bestimmungen zum neuen Kiesabbauplan S.___ auszuarbeiten und die Unterlagen zu ergänzen. Eine Bereinigung im Rahmen des Rekursverfahrens ist ausgeschlossen, weil die Unterlagen zwingend zur allfälligen Einsprache öffentlich aufzulegen sind, damit vor einem erstinstanzlichen Entscheid eine umfassende Prüfung der beiden Gesuche\nstattfinden kann und die Rekurrentin später nach der Genehmigung\ndurch das Baudepartement vom Abbauplan Gebrauch machen kann.\n\n5.2 Es ergibt sich somit, dass der Kiesabbauplan S.___ aufgrund\nder fehlenden besonderen Vorschriften unvollständig ist und gar nicht\nhätte erlassen werden können. Die Aufhebung des Plans ist deshalb\nangezeigt.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 25/2020), Seite 12/15\n6.\nDas AREG erachtet ausserdem den UVB als unvollständig, weil er unter anderem keinen Zeitplan ohne den Abbau S.___ enthalte. Er enthalte nur Aussagen für den Fall, dass beide Projekte zur Ausführung\ngelangten. Ein separater UVB für die 2. Änderung des\nKiesabbauplans T.___ vom 12. April 1987 als eigenständiges Projekt\nsei deshalb zwingend erforderlich. Die Rekurrentin hält dem entgegen,\nes könne im derzeitigen Verfahrensstadium offenbleiben, ob der UVB\nden Anforderungen des UVP-Handbuchs des BAFU formell entspreche. Ausserdem sei die Behauptung falsch, wonach der UVB keine\nkonkreten Ausführungen über einen Zeitplan ohne den Abbau S.___\nenthalte.\n\n6.1 Nach Art. 10b Abs. 2 des eidgenössischen Umweltschutzgesetzes (SR 814.01; abgekürzt USG) enthält der Umweltverträglichkeitsbericht alle Angaben, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt nötig sind. Er wird nach den\nRichtlinien der Umweltschutzfachstellen erstellt und umfasst (a) den\nAusgangszustand, (b) das Vorhaben, einschliesslich der vorgesehenen Massnahmen zum Schutze der Umwelt und für den Katastrophenfall und (c) die voraussichtlich verbleibende Belastung für die Umwelt.\nBei der Beurteilung einzelner Projekte gebietet Art. 8 USG die Prüfung\nder Umweltkonformität unter Einbezug aller Teilvorhaben. Dementsprechend werden nach Art. 8 USG Einwirkungen sowohl einzeln als\nauch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. Umfasst\nein Vorhaben (wie hier) mehrere Projektteile, die in Etappen realisiert\nwerden, so ist eine isolierte Beurteilung der einzelnen Teilprojekte zulässig, wenn ihre alleinige Verwirklichung zweckmässig erscheint und\ndie Ausführung der weiteren, damit zusammenhängenden Projekte\nnoch ungewiss ist (B. WAGNER PFEIFER, Umweltrecht, Allgemeine\nGrundlagen, Zürich/St.Gallen 2017, N 678 mit Hinweisen).\n\n"}