{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-04-28", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_17-4552_2020-04-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=73&type=1563347022&cHash=0e8e57759b9039d2cd88e36c4409e780", "Checksum": "bd648be7079578d32691204c4c437ef8"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["17-4552"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 28.04.2020 17-4552"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:03:36", "Checksum": "5fa9cb79201e4893659584da10e82672", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 28.04.2020 17-4552\n\n4.1 Ein Verfahren ist nach dem VKoG abzuwickeln, wenn die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage nicht nur eine Baubewilligung der politischen Gemeinde erfordert, sondern die Mitwirkung wenigstens einer Stelle des Staates. Grundlage stellen die auf\nden 1. Januar 1997 mit Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700; abgekürzt RPG) eingeführten Grundsätze der Koordination dar. Nach Art. 25a Abs. 1 RPG ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt, wenn die Errichtung oder\ndie Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert. Die Grundsätze der Koordination sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 25a Abs. 4 RPG), was gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a VKoG im Besonderen auch für die Verfahren\nzum Erlass oder zur Änderung von Sondernutzungsplänen gilt, die zur\nErrichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage erforderlich sind.\n\n4.2 Auch wenn mit der Verfahrenskoordination eine speditive Abwicklung des Verfahrens angestrebt wird, gibt Art. 4 VKoG (Bestimmung heute in Art. 133 Abs. 1 PBG übernommen) keine verbindliche\nReihenfolge für den im koordinierten Verfahren durchzuführenden Ablauf vor (BDE Nr. 57/2018 vom 28. November 2018 Erw. 2.4.2). So ist\nes beispielsweise möglich, die in Art. 4 Bst. e VKoG vorgesehene Weiterleitung der Gesuchsunterlagen an die federführende Stelle des\nStaates schon vor der in Art. 4 Bst. d VKoG erwähnten öffentlichen\nAuflage vorzunehmen (siehe Handbuch Verfahrenskoordinationsgesetz vom 18. Januar 1999). Die Abweisung des Gesuchs wegen einer\noffensichtlich fehlenden Bewilligungsfähigkeit nach Art. 4 Bst. b VKoG\nhat deshalb nicht zwingend unmittelbar nach Gesuchseingang zu erfolgen wie dies von der Rekurrentin geltend gemacht wird.\n\n4.3 Üblicherweise sind die Gesuchsunterlagen bei einer Verfahrenskoordination nach dem Eingang auf Vollständigkeit zu prüfen.\nWeil zwischen dem Gesuch vom 22. September 2016 und dem am\n27. September 2016 erfolgten Erlass der beiden Abbaupläne nicht einmal eine Woche lag, ist es zumindest fraglich, ob eine solche Prüfung\ndurch die Vorinstanz erfolgte. Trotzdem hat die Vorinstanz die beiden\nAbbaupläne erlassen. Entsprechend ist sie zu jenem Zeitpunkt davon\nausgegangen, dass die Abbaupläne nicht zu beanstanden sind. Die\ngleiche Einschätzung ergibt sich aus dem Begleitschreiben der\nVorinstanz vom 28. März 2017 an das AREG. Die Vorinstanz stellt darin die Abweisung aller Einsprachen in Aussicht. Somit ging die\nVorinstanz in diesem Zeitpunkt noch immer von der Rechtmässigkeit\nund Bewilligungsfähigkeit der beiden Abbaupläne aus. Eine Abweisung gestützt auf Art. 4 Bst. b VKoG ist jedoch nur möglich, wenn die\nmangelnde Bewilligungsfähigkeit \"offensichtlich\", d.h. ohne weiteres\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 25/2020), Seite 10/15\nerkennbar, ist. Wenn nun aber die Vorinstanz zunächst die Pläne erlässt und auch im Einspracheverfahren noch von deren Rechtsmässigkeit ausgeht, kann keine Rede davon sein, die Abbaupläne seien\noffensichtlich nicht bewilligungsfähig. Die im angefochtenen Beschluss\nangeführte Abbauzeit von 140 Jahren und die damit einhergehende\nunmögliche umfassende Interessenabwägung wirkt vor diesem Grund\nvorgeschoben. Die Abbauzeit war bereits mit Empfang des Gesuchs\nbekannt.\n\n4.4 Die Rüge, wonach die Aufhebung der beiden Abbaupläne nicht\nwegen offensichtlich fehlender Bewilligungsfähigkeit des Abbauvorhabens hätten aufgehoben werden dürfen, ist somit begründet. Weil der\nangefochtene Beschluss keine weitere Begründung enthält, wäre eigentlich die von der Rekurrentin beantragte Rückweisung an die\nVorinstanz angezeigt, zumal – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – auch\ndie privatrechtlichen Einsprachen zu Unrecht als gegenstandslos abgeschrieben wurden.\n\n4.5 Nach Art. 86 Abs. 1 BauG sind privatrechtliche Einsprachen gegen die Erstellung von Bauten und Anlagen, soweit der Tatbestand\neiner übermässigen Einwirkung gemäss Art. 684 des Schweizerischen\nZivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) streitig ist, im öffentlichrechtlichen Verfahren zu entscheiden. Gleichzeitig mit dem Entscheid\nüber die Baubewilligung ist in einer gesonderten Verfügung über die\nprivatrechtliche Einsprache gemäss Art. 684 ZGB zu entscheiden\n(Art. 86 Abs. 2 BauG). Öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Immissionsschutz bestehen an sich selbständig nebeneinander und wären grundsätzlich in getrennten Verfahren geltend zu machen. Nach\nst.gallischem Baurecht sind jedoch beide Belange im Baubewilligungsverfahren vereinigt. Verlangt wird insbesondere, dass die Baubewilligungsbehörde über beide Ansprüche gleichzeitig entscheidet. Unterbleibt der Entscheid über die privatrechtliche Einsprache nach Art. 684\nZGB bei der Beurteilung des Baugesuchs, liegt eine unvollständige\nVerfügung vor, so dass die Streitsache im Fall einer Anfechtung in der\nRegel zur neuen Entscheidung zurückzuweisen ist (Baudepartement\nSG, Juristische Mitteilungen 2005/I/5; 2002/I/1; 2000/II/18;\nBDE Nr. 77/ 2010 vom 23. Dezember 2010 Erw. 2).\n\n"}