{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-04-28", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_17-4552_2020-04-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=73&type=1563347022&cHash=0e8e57759b9039d2cd88e36c4409e780", "Checksum": "bd648be7079578d32691204c4c437ef8"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["17-4552"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 28.04.2020 17-4552"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:03:36", "Checksum": "5fa9cb79201e4893659584da10e82672", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 28.04.2020 17-4552\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 25/2020), Seite 7/15\nder regen Bautätigkeit sei der Bedarf an der Deponierung von sauberem Material markant gestiegen. Daher sei das Einbringen von mehr\nMaterial an einem bestehenden Standort zweckmässig. Vor dem Hintergrund der geplanten Erweiterung stelle sich jedoch die Frage, ob\ndie geplante Rekultivierung umsetzbar und zweckmässig sei, weil die\nRekurrentin beabsichtige, die heutigen Installationsflächen bzw. die\nAnlagen weiter zu nutzen. Eine Abstimmung der Projekte sei daher\nzwingend erforderlich. Eine isolierte Prüfung der Rekultivierung und\ndes künftigen Abbaus sei daher nicht möglich. Zudem seien die Unterlagen gemäss gängiger Praxis zu vervollständigen. Hierzu würden\nauch die besonderen Vorschriften für den Abbauplan S.___ zählen.\n\nd) Den Verfahrensbeteiligten wurde mit Schreiben vom 5. September 2018 Gelegenheit eingeräumt, zur Vernehmlassung des AREG\nStellung zu nehmen. Hiervon machte nur die Rekurrentin innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 und einer anschliessenden Ergänzung vom 24. Oktober 2018 Gebrauch.\n\ne) In der Folge wurden das AREG und die Vorinstanz eingeladen,\nzu den beiden Eingaben der Rekurrentin eine Stellungnahme einzureichen. Hiervon machte nur das AREG am 24. Januar 2019 innert\nerstreckter Frist Gebrauch.\n\nE.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;\nabgekürzt VRP).\n\n1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP).\nAuf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2.\nAm 1. Oktober 2017 ist das PBG in Kraft getreten und das BauG aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Gemäss Art. 174 PBG wird indessen auf Nutzungspläne, die wie die vorliegenden bereits bei Vollzugsbeginn des PBG nach Art. 29 BauG öffentlich aufgelegen sind,\ndas bisherige Recht – mithin das Baugesetz, das Gesetz über die Verfahrenskoordination in Bausachen und das kommunale Baureglement\n– weiter angewendet.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 25/2020), Seite 8/15\n3.\nDie Rekurrentin macht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs\ngeltend, weil sie durch die am 4. Juli 2017 ergangenen Aufhebungen\nder Erlasse zum Kiesabbauplan S.___ und zur 2. Änderung des Kiesabbauplans T.___ vom 12. April 1987 erheblich belastet worden sei\nund man ihr vorgängig keine Gelegenheit zu einer Stellungnahme geboten habe.\n\n3.1 Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird durch die\nkantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben. Wo sich dieser\nRechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die unmittelbar aus\nArt. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) folgenden Minimalgarantien Platz. Nach Art. 15 Abs. 2 VRP sind Verfügungen, die erheblich belasten, nur zulässig, wenn die Betroffenen den\nwesentlichen Sachverhalt kennen und Gelegenheit zur Stellungnahme\nhatten. Ausgenommen ist die Veranlagung von Steuern, Taxen und\nGebühren.\n\n3.2 Das Verfahren bei der Vorinstanz wurde durch das Gesuch der\nRekurrentin vom 22. September 2016 auf Erlass von zwei Abbauplänen eingeleitet. Nur gerade fünf Tage später wurden die beiden Kiesabbaupläne von der Vorinstanz am 27. September 2016 erlassen\nund anschliessend vom 24. Oktober bis 22. November 2016 öffentlich\naufgelegt.\n\nIm Gesuchsverfahren wird durch Art. 15 Abs. 1 VRP das rechtliche\nGehör ins Anfangsstadium des Verfahrens vorverlagert mit der Begründung, der Gehörsanspruch werde bereits mit der Einreichung des\nGesuchs selbst gewährt, in welchem aus der Sicht des Gesuchstellers\ndarzulegen ist, weshalb die ersuchte Massnahme oder Leistung gerechtfertigt sei. Eine erneute Gehörsgewährung im Verfahren ist dabei\nin der Regel nicht erforderlich. Die Behörde ist grundsätzlich nicht gehalten, dem Gesuchsteller im Rahmen des rechtlichen Gehörs bekannt zu geben, wie sie zu entscheiden gedenkt (siehe\nS. RIZVI/S. RISI, in Rizvi/Schindler/Cavelti: Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 15-\n17 N 29). Der Gesuchsteller hat somit immer damit zu rechnen, dass\nsein Gesuch abgewiesen werden kann. Vor diesem Hintergrund bestand für die Vorinstanz grundsätzlich keine Verpflichtung, die Rekurrentin nach der Anhandnahme des Gesuchs und den Kontakten mit\ndem AREG darauf hinzuweisen, dass sie die beiden Abbaupläne aufheben und die Einsprachen gutheissen werde.\n\n3.3 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich\ndamit als unbegründet.\n\n4.\nDie Rekurrentin stellt das Vorliegen einer offensichtlich fehlenden Bewilligungsfähigkeit nach Art. 4 Bst. b VKoG in Frage. Zudem sei in Anbetracht der bereits erfolgten öffentlichen Auflage und der Weiterlei-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 25/2020), Seite 9/15\ntung der Gesuche an die federführende kantonale Stelle ein Zurückkommen auf Art. 4 Bst. b VKoG unzulässig. Die Vorinstanz hatte die\nAufhebung der beiden Abbaupläne ausdrücklich mit der offensichtlich\nfehlenden Bewilligungsfähigkeit begründet und dabei die vorgesehene\nAbbauzeit von mehr als 140 Jahren angeführt. Dieser lange Zeitraum\nverunmögliche eine umfassende Interessenabwägung.\n\n"}