{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-04-28", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_17-4552_2020-04-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=73&type=1563347022&cHash=0e8e57759b9039d2cd88e36c4409e780", "Checksum": "bd648be7079578d32691204c4c437ef8"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["17-4552"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 28.04.2020 17-4552"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:03:36", "Checksum": "5fa9cb79201e4893659584da10e82672", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 28.04.2020 17-4552\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 25/2020), Seite 5/15\nIm Zeitpunkt des Beschlusses sei das koordinierte Verfahren bereits\nweit fortgeschritten gewesen. So sei die öffentliche Auflage am 22. November 2016 abgeschlossen worden (Art. 4 Bst. d VKoG). Irgendwann\nseien die Gesuche dann bei den zuständigen kantonalen Stellen gelandet (Art. 4 Bst. e VKoG). Angesichts des weit fortgeschrittenen,\naber materiell noch keineswegs abgeschlossenen Verfahrens sei ein\nZurückkommen der Vorinstanz auf Art. 4 Bst. b VKoG unzulässig, weil\nklare Fälle von der Gemeinde in deren Zuständigkeitsbereich unmittelbar oder wenigstens rasch nach dem Gesuchseingang abgewiesen\nwerden müssten. Ausserdem fehle es an der Offensichtlichkeit im Sinn\nvon Art. 4 Bst. b VKoG. Erst nach Vorliegen der Einsprachen und der\nStellungnahme des AREG habe die Vorinstanz ihre Meinung geändert. Aus dem kantonalen Richtplan und dem kantonalen Abbaukonzept ergebe sich, dass dem darin festgesetzten Vorhaben, wie T.___\nund S.___, im nachfolgenden kombinierten Abbauplan- und Baubewilligungsverfahren nicht mehr wegen offensichtlicher Nichtbewilligungsfähigkeit eine Absage erteilt werden dürfe.\n\nAusserdem liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil erheblich belastende Verfügungen erst zulässig seien, wenn den Betroffenen vorgängig Gelegenheit zu einer Stellungnahme gewährt\nwürde.\n\nBeachtlich sei ferner, dass keine exklusive Zuständigkeit der Vorinstanz vorliege. Für die Änderung eines gültigen Abbauplans und den\nErlass eines neuen Abbauplans im Sinn von Art. 28quater BauG sei die\nGenehmigung durch den Kanton erforderlich.\n\nWeiter erfülle die 2. Änderung des Abbauplans T.___ die Voraussetzungen von Art. 4 Bst. b VKoG in keiner Weise, weil es sich nur um\ndie Änderung eines bestehenden Abbauplans handle. Die mittels eigenständigem Gesuch eingereichte Abänderung am Abbauplan T.___\nkönne ohne weiteres auf der Grundlage der eingereichten Dokumente\nbeurteilt und entschieden werden. So werde im UVB bestätigt, dass\ndie Zeitplanung auch dann zutreffen werde, falls das Abbaugebiet\nS.___ nicht realisiert werden könnte.\n\nDie Regierung des Kantons St.Gallen habe mit der Aufnahme von\nS.___ in den kantonalen Richtplan zum Ausdruck gebracht, dass einem Abbau keine grundlegenden Hemmnisse entgegenstehen würden. So halte das AREG in der Dokumentation \"Abbaustandorte\" zur\nRichtplan-Änderung bezüglich S.___ unmissverständlich fest, dass die\noffenen Fragen gelöst seien. Dementsprechend seien im Rahmen des\nStandortdatenblatts lediglich Punkte vorgegeben worden, die im Ab-\nbauplan-/Baubewilligungsverfahren zu regeln seien. Daran zeige sich,\ndass die Versorgung des Kantons mit Steinen und Erde aus eigenen\nVorkommen einen sehr hohen Stellenwert habe. Der für die Bauzonendimensionierung vorgesehene Planungshorizont von 15 Jahren\nsei für den Abbauplan nicht massgeblich. So sei seitens des Bundes-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 25/2020), Seite 6/15\ngerichtes festgehalten worden, dass ein auf wenigstens 50 Jahre ausgelegter Kiesabbau nicht bedeute, dass der Abbau auch in diesem\nZeithorizont zu erfolgen habe. Die aus dem Urteil des Bundesgerichtes\n1A.115/2003 vom 23. Februar 2004 hervorgehende Haltung stütze die\naus dem Kanton Aargau stammende Praxis des nicht befristeten Sondernutzungsplans in Verbindung mit, aufgrund bestimmter Voraussetzungen, freizugebender Abbauetappen vollumfänglich. Auch die Rekurrentin betreibe diverse Abbaustellen, bei denen der Abbauplan\nselbst nicht befristet sei, dafür aber die einzelnen Etappen vom AFU\njeweils freigegeben würden.\n\nD.\na) Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 27. April 2018 auf\neine Vernehmlassung.\n\nb) Mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2018 beantragen die Rekursgegner 5 sowie die Rekursgegnerin 8 den Rekurs abzuweisen. Zur\nBegründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz\nhabe auf ihren früheren Entscheid zurückkommen dürfen. Soweit der\nVorinstanz ein Ermessen bei der Feststellung und Abwägung der Interessen zukomme, sei dieses zu respektieren. Klar sei zudem, dass\ndie Rekurrentin aus dem fragwürdigen Vorgehen des Kantons nichts\nzu ihren Gunsten ableiten könne. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung\nim Unrecht bestehe nicht.\n\nc) Mit Vernehmlassung vom 31. August 2018 beantragt das AREG\ndie Abweisung des Rekurses. Das AREG führt unter Einbezug des\nAFU, des Tiefbauamtes und des Kantonsforstamtes im Rahmen einer\nkoordinierten Vernehmlassung aus, der künftige Kiesabbaustandort\nS.___ sei mit der Richtplan-Anpassung 13 als Zwischenergebnis in die\nRichtplanung aufgenommen worden. Basierend auf dem vorliegenden\nGesuch sei der Abbaustandort mit der Richtplan-Anpassung 17 (von\nder Regierung erlassen am 23. Januar 2018) von der Abstimmungskategorie \"Zwischenergebnis\" auf \"Festsetzung\" geändert worden. Die\nPolitische Gemeinde Z.___ sei aktuell an einer Ortsplanungsrevision.\nIn der kommunalen Richtplanung werde einerseits die Rekultivierung\ndes bestehenden Abbaustandorts T.___ thematisiert, andererseits\nwürden die vier geplanten Abbaustandorte in der Gemeinde von der\nkantonalen Richtplanung übernommen. Das Vorhaben der Rekurrentin umfasse einen herkömmlichen Kiesabbau und keinen Hart- oder\nSandsteinabbau. Dies bedinge nicht zwingend, dass die Grube während der gesamten Abbaudauer offenbleiben müsse. Ein Vergleich zur\nAbbaudauer des Steinbruchs Starkenbach könne deshalb nicht gezogen werden, weil dort Hartgestein abgebaut werde. Es sei korrekt,\ndass nach aktueller Praxis nicht das Planungsinstrument befristet,\nsondern mit der Abbaubewilligung eine zeitliche Begrenzung festgelegt werde. Der Sondernutzungsplan müsse jedoch zwingend festlegen, in welchem Zeitraum welche Etappe ausgebeutet und wieder verfüllt werden müsse. Hinsichtlich der Teilung des Verfahrens sei aus\nkantonaler Sicht eine Änderung der Rekultivierung denkbar. Aufgrund\n\n"}