{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-04-28", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_17-4552_2020-04-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=73&type=1563347022&cHash=0e8e57759b9039d2cd88e36c4409e780", "Checksum": "bd648be7079578d32691204c4c437ef8"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["17-4552"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 28.04.2020 17-4552"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:03:36", "Checksum": "5fa9cb79201e4893659584da10e82672", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 28.04.2020 17-4552\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 25/2020), Seite 3/15\nDie Stellungnahme der A.___ AG zu den Einsprachen wurde dem\nAREG am 28. März 2017 überlassen. Im Begleitschreiben wurde erwähnt, der Gemeinderat Z.___ sehe vor, alle Einsprachen vollumfänglich abzuweisen.\n\nAm 4. Mai 2017 fand eine Besprechung statt, an der Vertreter der Gemeinde Z.___ und Mitarbeiter der verschiedenen kantonalen Fachstellen teilnahmen. Hierbei wurde unter anderem festgestellt, dass beim\nKiesabbauplan S.___ noch keine Vorprüfung durch das AREG stattgefunden habe, die Unterlagen für eine Beurteilung der Einsprachen\nbezüglich des Lärms unvollständig seien, für beide Projekte ein UVB\nbenötigt werde und die besonderen Vorschriften zum neuen Abbauplan S.___ fehlen würden. Es wurde vereinbart, dass die Erlasse zum\nKiesabbauplan S.___ und zur 2. Änderung des Kiesabbauplans T.___\naufgehoben werden, eine Vorprüfung der eingereichten Unterlagen\ndurch das AREG erfolge, der Bericht aus den Abklärungen der D.___\nAG nach dessen Erhalt dem AREG zugestellt werde, das AREG die\npolitischen Interessen abkläre und die 2. Auflage vor der Inkraftsetzung des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG)\nam 1. Oktober 2017 erfolge.\n\nd) Am 4. Juli 2017 fasste der Gemeinderat Degersheim folgenden\nBeschluss:\n\n1. Die zweite Änderung Kiesabbauplan T.___ vom 12. April\n1987 wird aufgehoben.\n\n2. Der Kiesabbauplan S.___ wird aufgehoben.\n\n3. Die folgenden öffentlich-rechtlichen Einsprachen werden\ngutgeheissen:\na. D.___;\nb. B.___ AG;\nc. C.___ AG;\nd. E.___ und F.___;\ne. J.___ und K.___;\nf. L.___;\ng. M.___;\nh. G.___ und H.___;\ni. N.___ und O.___;\nj. P.___ und Q.___.\n\n4. Die folgenden privatrechtlichen Immissionseinsprachen\nnach Art. 684 ZGB werden zufolge Gegenstandslosigkeit\nabgeschrieben:\na. D.___;\nb. B.___ AG;\nc. B.___ und C.___;\nd. E.___ und F.___;\ne. J.___ und K.___;\nf. L.___;\ng. M.___;\nh. G.___ und H.___;\ni. N.___ und O.___;\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 25/2020), Seite 4/15\nj. P.___ und Q.___.\n\n5. Die folgenden privatrechtlichen Einsprachen werden zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben:\na. D.___;\nb. B.___ und C.___;\nc. E.___ und F.___.\n\n6. Die A.___ AG bezahlt eine Entscheidgebühr von\nFr. 1'500.–.\n\nZur Begründung wurde unter anderem vorgebracht, die Gemeinde\nweise das Gesuch nach Art. 4 Bst. f (recte Bst. b) des Gesetzes über\ndie Verfahrenskoordination in Bausachen (sGS 731.2; abgekürzt\nVKoG, Fassung gültig bis 30. September 2017) im Rahmen ihrer Zuständigkeit ab, wenn die Baute oder Anlage offensichtlich nicht bewilligt werden könne. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall gegeben. Eine weitere Koordination mit kantonalen Fachstellen sei damit\nnicht erforderlich. Wegen der im Abbauprojekt S.___ vorgesehenen\nAbbauzeit von mehr als 140 Jahren würden sich die Interessen der\nVersorgungssicherheit gegenüber den Interessen der Siedlungs- und\nVerkehrsplanung nicht abschätzen lassen, was eine umfassende Interessenabwägung verunmögliche. Weil zwischen den beiden Abbauprojekten gegenseitige Abhängigkeiten bestünden, müsse auch das\nAbbauprojekt zur 2. Änderung des Kiesabbauplans S.___ aufgehoben\nwerden.\n\nC.\nGegen diesen Beschluss erhob die A.___ AG, vertreten durch lic.iur.\nJürg Bereuter, Rechtsanwalt, St.Gallen, mit Schreiben vom 19. Juli\n2017 Rekurs beim Baudepartement. Innert mehrfach erstreckter Frist\nwerden mit Rekursergänzung vom 16. April 2018 folgende Anträge gestellt:\n\n1. Der Entscheid der Gemeinde Z.___ vom 5. Juli 2017 (Protokoll Nr. 14 vom 4. Juli 2017) betreffend Kiesabbaupläne\nS.___ / Zweite Änderung Kiesabbauplan T.___ vom\n12. April 1987 – Aufhebung Erlasse sei aufzuheben.\n\n2. Die Angelegenheit sei zur Fortsetzung der beiden Abbauplanverfahren S.___ und Zweite Änderung Abbauplan\nT.___ an die Gemeinde Z.___ zurückzuweisen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag.\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die aufgehobenen Abbaupläne materiell nicht überprüft, jedenfalls nicht über\ndas Thema der Abbaudauer des Abbauplans S.___ hinaus. Auch die\nEinsprachen seien inhaltlich nicht beurteilt worden. Es stelle sich somit\ndie Frage, ob die Vorinstanz berechtigt gewesen sei, die eigenen Erlasse vom 27. September 2016 gestützt auf Art. 4 Bst. b VKoG wegen\noffensichtlicher Nichtbewilligungsfähigkeit aufzuheben.\n\n"}