{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-04-28", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_17-4552_2020-04-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=73&type=1563347022&cHash=0e8e57759b9039d2cd88e36c4409e780", "Checksum": "bd648be7079578d32691204c4c437ef8"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["17-4552"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 28.04.2020 17-4552"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:03:36", "Checksum": "5fa9cb79201e4893659584da10e82672", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 28.04.2020 17-4552\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 17-4552\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 26.05.2020\nEntscheiddatum: 28.04.2020\n\nBDE 2020 Nr. 25\nArt. 29 Abs. 2 BV, Art. 15 VRP, Art. 4 Bst. b VKoG, Art. 25a Abs. 1 RPG, Art.\n10b Abs. 2 USG. Bei einem Gesuch um Erlass von zwei Abbauplänen wird\ndas rechtliche Gehör ins Anfangsstadium des Verfahrens vorverlagert. Vor\ndiesem Hintergrund besteht deshalb keine Verpflichtung, den Gesuchsteller\nvor einem Entscheid darauf hinzuweisen, dass seinem Gesuch nicht\nentsprochen wird (Erw. 3). Eine Abweisung des Gesuchs gestützt auf Art. 4\nBst. b VKoG ist nur möglich, wenn die mangelnde Bewilligungsfähigkeit\noffensichtlich ist. Wenn Abbaupläne erlassen werden und die Vorinstanz im\nspäteren Einspracheverfahren von deren Rechtmässigkeit ausgeht, so kann\nderen Aufhebung nicht mit der offensichtlich fehlenden\nBewilligungsfähigkeit begründet werden (Erw. 4). Eine Rückweisung an die\nVorinstanz erübrigt sich, weil einer der Abbaupläne unvollständig ist und er\ndeshalb nicht hätte erlassen werden dürfen (Erw. 5). Ausserdem hat sich\ngezeigt, dass der Umweltverträglichkeitsbericht unvollständig ist (Erw. 6).\nAuf eine Rückweisung an die Vorinstanz wurde deshalb verzichtet.\n\nBDE 2020 Nr. 25 finden Sie im angehängten PDF-Dokument\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16\nKanton St.Gallen\nBaudepartement\n\n17-4552\n\nEntscheid Nr. 25/2020 vom 28. April 2020\n\nRekurrentin A. ___ AG\nvertreten durch lic.iur. Jürg Bereuter, Rechtsanwalt, Vadianstrasse 44, 9001 St.Gallen\n\ngegen\n\nVorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 4. Juli 2017)\n\nRekursgegner 1 B.___ und C.___\nRekursgegner 2 D.___\nRekursgegnerin 3 B. ___ AG\nRekursgegner 4 E.___ und F.\nRekursgegner 5 G.___ und H.___\nRekursgegner 6 J.___ und K.___\nRekursgegner 7 L.___\nRekursgegnerin 8 M.___\nRekursgegner 9 N.___ und O.___\nRekursgegner 10 P.___ und Q.___\nRekursgegnerin 11 C.___ AG\n\nBetreff Kiesabbauplan S.___ / 2. Änderung Kiesabbauplan T.___\nSachverhalt\n\nA.\nDie A.___ AG ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001, Grundbuch\nZ.___, im Gebiet W.___ nordöstlich von Z.___ nahe der Kantonsgrenze in Richtung V.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem\nZonenplan der Gemeinde Z.___ vom 3. Februar 1995 in der Landwirtschaftszone. Im westlichen Bereich ist es bewaldet. Der nördliche Teil\nbefindet sich innerhalb des Kiesabbauplans T.___ (Änderung des\nPlans genehmigt vom Baudepartement am 30. September 2002). Auf\ndem Grundstück und den umliegenden Grundstücken im Plangebiet\nwird seit dem Jahr 1981 Kies abgebaut und ein Betonwerk geführt.\n\nAuszug aus dem Geoportal\n\nAusschnitt aus der Landeskarte\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 25/2020), Seite 2/15\nB.\na) Am 22. September 2016 stellte die A.___ AG beim Gemeinderat\nZ.___ zwei separate Gesuche um Erlass des Kiesabbauplans S.___\nund um Erlass der 2. Änderung des Kiesabbauplans T.___. In Nachachtung von Art. 28quinquies des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (nGS 8,\n134; abgekürzt BauG) wurde gleichzeitig um eine Baubewilligung ersucht. Mit den Gesuchen wurden diverse Unterlagen eingereicht. Unter anderem war darin ein Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom\n31. August 2016 enthalten. Gemäss Angaben im Kurzbeschrieb der\nbeiden Baugesuchsformulare soll in den Gebieten S.___ (südlich des\nbestehenden Kiesabbaugebiets T.___) Nagelfluhkies abgebaut werden und die Grube anschliessend mit Abraum, Kieswaschschlamm\nund sauberem Aushub wieder aufgefüllt werden. Weiter soll der\nrechtsgültige Rekultivierungsplan beim Kiesabbauplan T.___ durch\nein neues Gestaltungsprojekt mit Vollauffüllung gemäss früherem Terrainverlauf ersetzt werden.\n\nb) Am 27. September 2016 erliess der Gemeinderat Z.___ den Kiesabbauplan S.___ und die 2. Änderung des Kiesabbauplans T.___.\n\nc) Die öffentliche Auflage erfolgte vom 24. Oktober bis 22. November 2016. An einer Informationsveranstaltung wurde das Abbauprojekt\nunter der Federführung der A.___ AG präsentiert. Während der Auflagefrist erhoben die B.___ AG, E.___und F.___, J.___ und K.___,\nL.___, M.___, G.___ und H.___, N.___ und O.___, P.___, Q.___ und\nD.___, alle Z.___, sowie die C.___ AG Einsprache gegen den Kiesabbauplan S.___. Gegen die 2. Änderung des Kiesabbauplans T.___ erhoben B.___ und C.___ sowie D.___ Einsprache.\n\nNach einer Einspracheverhandlung vom 27. Januar 2017 leitete der\nGemeinderat Z.___ die Gesuchsunterlagen an das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) weiter. Am 3. März 2017 nahm\ndie A.___ AG zu den Einsprachen Stellung und beantragte darin sinngemäss deren Abweisung.\n\nMit Schreiben vom 7. März 2017 teilte das AREG dem Gemeinderat\nZ.___ mit, dass die beiden Projekte als eigenständige Vorhaben behandelt würden. Eine Vollständigkeitsprüfung des Abbauplans sei bisher nicht erfolgt. Aufgefallen sei, dass unter anderem die besonderen\nVorschriften zum neuen Abbauplan S.___ fehlten. Für eine Stellungnahme nach Art. 21 der eidgenössischen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (SR 814.011; abgekürzt UVPV) werde die\nStellungnahme der A.___ zu den Einsprachen benötigt. Ferner wurde\nder Gemeinderat Z.___ darauf hingewiesen, dass das Amt für Umwelt\n(AFU) für die Beurteilung der Einsprachen zuständig sei, welche sich\ngegen Lärm, Staub und Erschütterungen richteten. Über die weiteren\nEinsprachepunkte habe der Gemeinderat zu entscheiden.\n\n"}