Aufgrund der Vertretung mehrerer Rekurrenten und des umfangreichen Schriftenwechsels ergeben sich jedoch besondere Umstände und dadurch ein überdurchschnittlicher Aufwand für den Rechtsvertreter der Rekurrenten, die es rechtfertigen, die üblicherweise zugesprochene pauschale Entschädigung von Fr. 2'750.– antragsgemäss um 60 %, also um Fr. 1'650.–, zu erhöhen. Die Zusprache einer ausseramtlichen Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 4'400.– zuzüglich vier Prozent (pauschale) Barauslagen (Fr. 176.–) plus Mehrwertsteuer erscheint als angemessen. Die ausseramtliche Entschädigung ist von den Rekursgegnern zu bezahlen.