6. Zusammenfassend ergibt sich, dass infolge ungenügender Koordination zwischen der angefochtenen Baubewilligung und dem Teilstrassenplan N.___strasse die Baubewilligung und der Einspracheentscheid der Baukommission Z.___ vom 6. Juni 2017 aufzuheben sind. Der Rekurs erweist sich somit als begründet und ist im Sinn der Erwägungen gutzuheissen.