Es ist jedoch auch anzumerken, dass es in der Kernzone keine Vorgaben betreffend Gebäudehöhe oder Geschosszahl gibt. Vielmehr sind die zulässigen Gebäude- Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2021), Seite 17/20 dimensionen im Einzelfall aufgrund der Einfügung in die charakteristische bauliche Umgebung festzulegen. Entsprechend spielt auch der Niveaupunkt als Ausgangspunkt zur Bestimmung der Gebäudehöhe und der Geschossart im vorliegenden Fall für sich allein keine wesentliche Rolle. Mangels Entscheidrelevanz durfte die Vorinstanz deshalb auf weitere Abklärungen und Beweisabnahmen in Bezug auf den Niveaupunkt verzichten.