Demgegenüber werde die Unterschreitung des Strassenabstands zur N.___strasse zwar ortsbaulich als passend empfunden, diese Abstandsunterschreitung sei aber nicht mit Gründen des Ortsbildschutzes rechtfertigbar. Unter diesen Umständen ist mit den Rekurrenten davon auszugehen, dass zumindest die ausnahmsweise Unterschreitung des Strassenabstands entlang der N.___strasse durch das Haus Süd nicht zu Recht bewilligt wurde.