5.4.2 Es ist vorliegend unbestritten, dass die geplanten Neubauten den Strassenabstand sowohl zur M.___strasse als auch zur N.___strasse (teilweise massiv) unterschreiten. Die DMP führte in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 5. Februar 2021 zum Amtsbericht diesbezüglich aus, die von der Vorinstanz bewilligte Unterschreitung des Strassenabstands gegenüber der M.___strasse sei aus denkmalpflegerischer Sicht erforderlich. Demgegenüber werde die Unterschreitung des Strassenabstands zur N.___strasse zwar ortsbaulich als passend empfunden, diese Abstandsunterschreitung sei aber nicht mit Gründen des Ortsbildschutzes rechtfertigbar.