Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2021), Seite 16/20 Das Bauvorhaben wäre also auch mangels einer hinreichend verkehrssicheren Zufahrt zu den Baugrundstücken nicht bewilligungsfähig. 5.4 Die Rekurrenten rügen weiter, die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands – sowohl zur M.___strasse als auch zur N.___strasse – sei zu Unrecht erteilt worden.