Eine Zufahrt ist dann als hinreichend zu betrachten, wenn sie tatsächlich so beschaffen ist, dass sie bau- und verkehrstechnisch der bestehenden und der geplanten Überbauung genügt und den zu erwartenden Fahrzeugen und Fussgängern sicheren Weg bietet (vgl. vorstehend Erw. 4.1). Das TBA führt in Bezug auf die geplante Grundstückszufahrt im Amtsbericht vom 19. Februar 2021 aus, die nötigen Sichtweiten auf die N.___strasse und die M.___strasse seien von dieser aus nicht eingehalten, da es sich um eine schleifend angelegte Zufahrt handle.