4 der Auflagen zur Baubewilligung vom 6. Juni 2017 die Nachreichung eines solchen noch vor Baubeginn an. Damit verwies sie die Prüfung der Fassaden- und Dachgestaltung sowie der Material- und Farbwahl in ein nachlaufendes Bewilligungsverfahren, was in Gebieten mit erhöhten ästhetischen Anforderungen nach dem oben Gesagten gerade unzulässig ist. Somit ergibt sich, dass der Rekurs auch infolge unvollständiger Gesuchsunterlagen bzw. daraus resultierender unkoordinierter Beurteilung des Baugesuchs gutzuheissen und die Baubewilligung aufzuheben gewesen wäre.