Obwohl das Baugrundstück im Ortsbildschutzgebiet liegt und das Architektenkollegium noch ausdrücklich darauf aufmerksam machte, dass ein angepasstes Material- und Farbkonzept als Teil der Baueingabe zu erbringen sei, sah die Vorinstanz von einer gleichzeitigen Prüfung des gesamten Bauvorhabens ab bzw. war ihr mangels Vollständigkeit der Baugesuchsunterlagen eine gleichzeitige Prüfung erst gar nicht möglich. Die Vorinstanz war sich jedoch der Notwendigkeit eines umfassenden Material- und Farbkonzepts bewusst und ordnete deshalb in Ziff. 4 der Auflagen zur Baubewilligung vom 6. Juni 2017 die Nachreichung eines solchen noch vor Baubeginn an.