Der Umstand, dass im Zeitpunkt der Baubewilligung der östlich unmittelbar angrenzende Neubau des Hauses "Zur N.___" im Gang war, ändert nichts an der Tatsache, dass für die Baugrundstücke erhöhte ästhetische Anforderungen bestehen. Obwohl das Baugrundstück im Ortsbildschutzgebiet liegt und das Architektenkollegium noch ausdrücklich darauf aufmerksam machte, dass ein angepasstes Material- und Farbkonzept als Teil der Baueingabe zu erbringen sei, sah die Vorinstanz von einer gleichzeitigen Prüfung des gesamten Bauvorhabens ab bzw. war ihr mangels Vollständigkeit der Baugesuchsunterlagen eine gleichzeitige Prüfung erst gar nicht möglich.