vom 5. Mai 2020 Erw. 3.1). Diesen Anforderungen kamen die Rekursgegner vorliegend nicht nach; das Baugesuch wurde ohne Material- und Farbkonzept eingereicht. Der Umstand, dass im Zeitpunkt der Baubewilligung der östlich unmittelbar angrenzende Neubau des Hauses "Zur N.___" im Gang war, ändert nichts an der Tatsache, dass für die Baugrundstücke erhöhte ästhetische Anforderungen bestehen.