Die Voraussetzung, wonach keine der nach Art. 34 Bst. c BauR erforderlichen Fenster für die Belichtung von Aufenthaltsräumen von einem reduzierten Gebäudeabstand betroffen sein dürfen, ist somit ebenfalls nicht erfüllt. Die Unterschreitung des Gebäudeabstands von 8 m ist damit nicht zulässig und hätte ebenfalls die Aufhebung der Baubewilligung zur Folge gehabt. 5.2 Die Rekurrenten machen zudem geltend, die geplanten Neubauten würden sich nicht gut in die charakteristische Umgebung einordnen. Mit Eingabe vom 12. März 2021 rügen sie, es fehle das erforderliche Material- und Farbkonzept, weshalb die Frage der Einordnung derzeit noch gar nicht beurteilbar sei.