Hinzu kommt, dass sich im Bereich der Abstandsunterschreitung im Erdgeschoss sowie im ersten Obergeschoss des Hauses Süd jeweils die Koch-, Ess- und Wohnbereiche befinden. Ein Teil der Fenster in den Koch-, Ess- und Wohnbereichen dieser beiden Geschosse sind nach Osten gerichtet und befinden sich folglich im Bereich der gerügten Abstandsunterschreitung. Im zweiten Obergeschoss des Hauses Süd ist das einzige Fenster des Zimmers 2 nach Osten gerichtet und befindet sich damit ebenfalls im Bereich der Abstandsunterschreitung. Die Voraussetzung, wonach keine der nach Art.