Es sind keine betrieblichen oder funktionalen Gründe ersichtlich – und solche werden von der Vorinstanz und den Rekursgegnern auch nicht vorgebracht –, weshalb die beiden Gebäude näher aneinandergebaut werden müssten. Allein der Umstand, dass die Mehrfamilienhäuser über eine gemeinsame Tiefgarage verfügen, vermag die Unterschreitung des Gebäudeabstands jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Hinzu kommt, dass sich im Bereich der Abstandsunterschreitung im Erdgeschoss sowie im ersten Obergeschoss des Hauses Süd jeweils die Koch-, Ess- und Wohnbereiche befinden.