Damit diese Unterschreitung nach Art. 24 BauR zulässig wäre, müsste es sich bei den beiden Häusern Nord und Süd um betrieblich oder funktionell zusammengehörende Bauten handeln. Die beiden Mehrfamilienhäuser sind zwar unterirdisch über die gemeinsame Tiefgarage miteinander verbunden, weisen aber ansonsten keine Zusammengehörigkeit auf. Es sind keine betrieblichen oder funktionalen Gründe ersichtlich – und solche werden von der Vorinstanz und den Rekursgegnern auch nicht vorgebracht –, weshalb die beiden Gebäude näher aneinandergebaut werden müssten.