5.1.2 Vorliegend müsste also zwischen dem Haus Nord und dem Haus Süd grundsätzlich ein Gebäudeabstand von 8 m eingehalten werden (Art. 57 Abs. 2 BauG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 BauR). Zwischen der südwestlichen Fassade des Hauses Nord und der nordöstlichen Fassade des Hauses Süd wird jedoch bloss ein Gebäudeabstand von 6 m eingehalten. Selbst zwischen der nordöstlichen Ecke des Hauses Süd und der südwestlichen Fassade des Hauses Nord besteht lediglich ein Gebäudeabstand von etwa 7 m.