5.1.1 Art. 12 Abs. 2 BauR sieht für Bauten in der Kernzone einen allseitigen Grenzabstand von 4 m vor. Der Gebäudeabstand ist nach Art. 57 BauG – der Art. 93 PBG entspricht – die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden (Abs. 1). Fehlen im Baureglement Vorschriften zum Gebäudeabstand, so ist der Gebäudeabstand gleich der Summe der für die beiden Gebäude vorgeschriebenen Grenzabstände (Abs. 2), wobei der Gebäudeabstand auch zwischen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück einzuhalten ist (Abs. 4). Gemäss Art.