20-3788 und 20-3795 streitgegenständlichen Teilstrassenplan die erforderliche hinreichende Erschliessung des Quartiers N.___ nicht gegeben wäre, weil sowohl der vorgesehene Wendeplatz am Ende der N.___strasse als auch der geplante Einmündungsbereich der N.___strasse in die M.___strasse ungenügend dimensioniert sind. 5. Bei diesem Ergebnis erübrigten sich eigentlich weitere Ausführungen zum geplanten Bauvorhaben. Aus verfahrensökonomischen Gründen scheint es jedoch angezeigt, auf die wesentlichsten zusätzlichen Mängel des Bauvorhabens im Folgenden noch kurz einzugehen.