Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2021), Seite 13/20 4.3 Allein schon aufgrund dieser ungenügenden Koordination zwischen der angefochtenen Baubewilligung und dem Teilstrassenplan ist die Baubewilligung aufzuheben und der Rekurs gutzuheissen. Dabei ist unter Verweis auf den ebenfalls mit heutigem Datum ergehenden BDE Nr. 28/2021 anzumerken, dass selbst bei einer Koordination des vorliegend streitgegenständlichen Bauvorhabens mit dem in den Rekursverfahren Nrn. 20-3788 und 20-3795 streitgegenständlichen Teilstrassenplan die erforderliche hinreichende Erschliessung des Quartiers N._