Mit der zeitlich vorgelagerten Erteilung der Baubewilligung präjudizierte die Vorinstanz den nachfolgenden Teilstrassenplan, welcher eigentlich Voraussetzung für die zu bewilligenden Bauprojekte hätte sein müssen. Indem die Vorinstanz das Baugesuch nicht wenigstens zeitgleich mit einem die strassenmässige Erschliessung sicherstellenden Teilstrassenplan aufgelegt und materiell behandelt hat, hat sie gegen die ihr obliegende Koordinationspflicht verstossen.