Es macht nicht nur wenig Sinn, zuerst die Platzierung von Neubauten auf einem Grundstück zu bewilligen und dabei gleichzeitig auch noch Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des Abstands von den bestehenden, ungenügend ausgebauten Erschliessungsstrassen zu gewähren. Durch ein solches Vorgehen wird der künftige Strassenausbau geradezu negativ präjudiziert. Die Vorinstanz verkannte somit, dass es sich bei der hinreichenden Erschliessung nicht um ein untergeordnetes Bauhindernis handelt, welches mit einer Auflage beseitigt werden kann, sondern um eine Grundvoraussetzung, die für die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens von ausschlaggebender Bedeutung ist.