Um dieser Koordinationspflicht nachzukommen, genügte es jedoch nicht, die vorliegend umstrittene Baubewilligung vorab zu erteilen und nur mit der Auflage zu verknüpfen, dass mit den Bau- und Abbrucharbeiten erst begonnen werden dürfe, wenn der für die Erschliessung notwendige Teilstrassenplan für den Ausbau der N.___strasse in Rechtskraft erwachsen sei. Es macht nicht nur wenig Sinn, zuerst die Platzierung von Neubauten auf einem Grundstück zu bewilligen und dabei gleichzeitig auch noch Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des Abstands von den bestehenden, ungenügend ausgebauten Erschliessungsstrassen zu gewähren.