20-3788 und 20-3795 zu beurteilenden – Teilstrassenplan N.___strasse eine Abhängigkeit besteht, womit sie auch die Pflicht zur Koordination der beiden Anliegen (Baubewilligungs- und Teilstrassenplanverfahren) hätte erkennen müssen. Um dieser Koordinationspflicht nachzukommen, genügte es jedoch nicht, die vorliegend umstrittene Baubewilligung vorab zu erteilen und nur mit der Auflage zu verknüpfen, dass mit den Bau- und Abbrucharbeiten erst begonnen werden dürfe, wenn der für die Erschliessung notwendige Teilstrassenplan für den Ausbau der N.___strasse in Rechtskraft erwachsen sei.