Die Vorinstanz war sich somit bewusst, dass zwischen dem Bauvorhaben und dem nachfolgend ausgearbeiteten – und inzwischen in den Rekursverfahren Nrn. 20-3788 und 20-3795 zu beurteilenden – Teilstrassenplan N.___strasse eine Abhängigkeit besteht, womit sie auch die Pflicht zur Koordination der beiden Anliegen (Baubewilligungs- und Teilstrassenplanverfahren) hätte erkennen müssen.