Aus diesem Grund wurde die Baubewilligung mit der Auflage verbunden, dass mit den Bau- und Abbrucharbeiten erst begonnen werden dürfe, wenn der Teilstrassenplan für die Umklassierung der N.___strasse in eine Gemeindestrasse 2. Klasse und der damit verbundene Ausbau der N.___strasse in Rechtskraft erwachsen seien. Die Vorinstanz war sich somit bewusst, dass zwischen dem Bauvorhaben und dem nachfolgend ausgearbeiteten – und inzwischen in den Rekursverfahren Nrn.