2.5 mit Hinweisen; VerwGE B 2014/100 vom 27. April 2016 Erw. 7.1). 4.2 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Beschluss selbst zum Ergebnis, dass die Erschliessung über die bestehende N.___strasse, eine Gemeindestrasse 3. Klasse, für die geplanten Neubauten auf den Grundstücken Nrn. 001 und 002 unzureichend sei. Aus diesem Grund wurde die Baubewilligung mit der Auflage verbunden, dass mit den Bau- und Abbrucharbeiten erst begonnen werden dürfe, wenn der Teilstrassenplan für die Umklassierung der N.___strasse in eine Gemeindestrasse 2. Klasse und der damit verbundene Ausbau der N.___strasse in Rechtskraft erwachsen seien.