SchutzV bezüglich guter Einfügung als erfüllt betrachtete. Die Vorinstanz hat somit ihre Begründungspflicht nicht verletzt, weshalb sich die Rüge der Rekurrenten auf Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unbegründet erweist. 4. Die Rekurrenten beanstanden in materieller Hinsicht die unzureichende Erschliessung der Baugrundstücke Nrn. 001 und 002. Sie rügen, die ungenügende strassenmässige Erschliessung stelle kein Bauhindernis von untergeordneter Bedeutung dar, welches mit einer Auflage beseitigt werden könne. Die Baubewilligung sei deshalb schon allein aus diesem Grund aufzuheben.