Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2021), Seite 11/20 am Projekt beseitigt und die Einfügung in die Umgebung gelungen sei, gibt zu verstehen, dass die übrigen Einwendungen der Einsprecher von ihr nicht als ausschlaggebend betrachtet wurden. Eine solche Begründung ist zwar knapp, aber zulässig, zumal sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich zu jeder tatbeständlichen Behauptung äussern muss. Aus dem angefochtenen Beschluss geht damit mit genügender Klarheit hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz die Vorgaben von Art. 5 SchutzV bezüglich guter Einfügung als erfüllt betrachtete.