3.2 Die Vorinstanz gibt im angefochtenen Beschluss die Stellungnahme des Architektenkollegiums vom November 2016 sowie den Nachtrag vom März 2017 zum Korrekturgesuch wider und schliesst sich in der Folge dieser Expertenmeinung ausdrücklich an. Dadurch macht sie die Ausführungen des Architektenkollegiums zu ihren eigenen Erwägungen. Die Erwägung der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss, dass durch die Projektanpassung die verbliebenen Mängel