3. Die Rekurrenten machen in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil die Vorinstanz bei der Frage der Einfügung der umstrittenen Mehrfamilienhäuser ins Ortsbild lediglich auf die Ausführungen des Architektenkollegiums verwiesen habe, ohne sich mit den auch nach der Einreichung der Korrekturpläne verbliebenen Rügen und Einwendungen der Einsprecher auseinanderzusetzen.