(vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 26 N 8). Führt die Beurteilung des neuen Bauhinderungsgrunds dagegen zu einer erheblichen Erschwerung oder Verzögerung des Rekursverfahrens, insbesondere durch zusätzliche Beweismassnahmen, werden im Rekursverfahren verspätet vorgebrachte Bauhinderungsgründe nicht berücksichtigt (BDE Nr. 41/2017 vom 24. November 2017 Erw. 2.2.6).