1.5.2 Die Änderung des Klagegrunds in einer nachträglichen Prozesseingabe ist gemäss Praxis nur zulässig, wenn die Gegenpartei zustimmt. Fehlt deren Einwilligung, so kann die entscheidende Behörde eine Änderung des Klagegrunds dennoch zulassen, sofern daraus keine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Behörde hat sich für diesen Entscheid vorab an prozessökonomischen Gesichtspunkten zu orientieren.