1.4.3 Die erforderliche räumliche Nähe der Rekurrenten, die sich alle in einer Distanz von weniger als 40 m zum Bauvorhaben befinden, wird vorliegend zu Recht nicht bestritten. Folglich muss die besondere Betroffenheit der Rekurrenten nicht näher begründet werden, weil sie aufgrund der Distanz von unter 100 m grundsätzlich zu vermuten ist (Urteils des Bundesgerichtes 1C_286/2020 vom 15. Dezember 2020 Erw. 2.4). Gründe für ein Abweichen von diesem Grundsatz nennen die Rekursgegner nicht. Sie stellen lediglich das schutzwürdige Interesse der Rekurrenten bei einzelnen Rügen in Abrede.