1.4.1 Die Rekursgegner bringen vor, mit Ausnahme von C.___ seien die Rekurrenten in Bezug auf die Rügen der ungenügenden Erschliessung mit der vorgesehenen Zu- und Wegfahrt über die N.___strasse und in Bezug auf die Unterschreitung des Strassenabstands gegenüber der N.___strasse gar nicht selbst betroffen. Sodann sei lediglich F.___ Eigentümer eines Grundstücks mit geschütztem Kulturobjekt (Grundstück Nr. 008); die anderen Rekurrenten seien in Bezug auf die Anliegen des Ortsbildschutzes nicht mehr als die Allgemeinheit betroffen. Damit machen die Rekursgegner sinngemäss geltend, dass einzelne Rekurrenten in Bezug auf einzelne Rügen nicht zur Rekurserhebung legitimiert seien.