1.2 Die Rekurrenten beantragen in Ziff. 1 der Rekursergänzung vom 24. Juli 2017 die Sistierung des Rekursverfahrens bis zum Vorliegen eines Entscheids des Stadtrates Z.___ über ihr Begehren um Erlass einer Planungszone. Mit Beschluss vom 21. November 2018 wies der Stadtrat Z.___ das im Rahmen der Einsprache gegen das Bauvorhaben gestellte Gesuch der Rekurrenten um Erlass einer Planungszone über die Grundstücke Nrn. 001 und 002 nachträglich ab. Dieser Beschluss ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Mithin ist der Rekurs in Bezug auf den Sistierungsantrag gegenstandslos.