Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2021), Seite 7/20 rin des Baudepartementes beim vorinstanzlichen Einspracheentscheid und bei der Erteilung der Baubewilligung noch als Mitglied der Baukommission Z.___ mitgewirkt hatte, hat sie in den Ausstand zu treten. Entsprechend hat der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes über das Rechtsmittel zu befinden (Art. 24 Abs. 2 des Staatsverwaltungsgesetzes [sGS 140.1]). Unabhängig davon war das Rekursverfahren von der Rechtsabteilung des Baudepartementes zu instruieren (vgl. ABl 2015 3468).