c) Mit Eingabe vom 29. März 2021 nimmt der Vertreter der Rekursgegner Stellung zur Stellungnahme des Vertreters der Rekurrenten vom 12. März 2021. F. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP). Aufgrund des Umstands, dass die heutige Vorstehe-