Die DMP befürworte im Amtsbericht die Strassenabstandsunterschreitung gegenüber der N.___strasse als ortsbaulich passend, sehe sie jedoch ausdrücklich nicht aus Gründen des Ortsbildschutzes geboten; somit hätte von der Vorinstanz keine Ausnahebewilligung erteilt werden dürfen. Das massive Ausmass der geplanten Strassenabstandsunterschreitung gegenüber der M.___strasse könne entgegen dem Amtsbericht der DMP nicht mit dem historischen Bestand begründet werden, weil die noch bestehende Baute (Vers.-Nr. 004) eine andere Stellung zur Strasse aufweise.