Mit ergänzender Stellungnahme vom 5. Februar 2021 führt die DMP aus, die von der Vorinstanz bewilligte Unterschreitung des Strassenabstands gegenüber der M.___strasse erscheine aus denkmalpflegerischer Sicht erforderlich und verlange nach einer Ausnahmebewilligung. Demgegenüber werde die Unterschreitung des Abstands zur N.___strasse zwar ortsbaulich als passend empfunden, könne aber nicht aus den Zielen des Ortsbildschutzes abgeleitet werden.