Unter Berücksichtigung der Topografie lägen die geplanten Gebäudeund Firsthöhen durchwegs im Bereich der angrenzenden, ortsbaulich bedeutsamen Bauten. Es erfolge durch die geplanten Neubauten keine wesentliche Beeinträchtigung eines Schutzgegenstands. Mit ergänzender Stellungnahme vom 5. Februar 2021 führt die DMP aus, die von der Vorinstanz bewilligte Unterschreitung des Strassenabstands gegenüber der M.___strasse erscheine aus denkmalpflegerischer Sicht erforderlich und verlange nach einer Ausnahmebewilligung.