Das Baureglement schreibe für die Kernzone keinen Gebäudeabstand vor. Selbst wenn aber in der Kernzone ein Gebäudeabstand von 8 m gelten würde, sei die Unterschreitung gestützt auf Art. 24 BauR zulässig. Die Einfahrt in die Tiefgarage sei verkehrssicher ausgestaltet. Auch die Knotensichtweiten seien – selbst für den Fall der Verbreiterung der N.___strasse – gegeben. Die Auswirkungen der neuen Überbauung auf die Wohnhäuser auf den Grundstücken Nrn. 005 und 006 seien massvoll und keineswegs übermässig, da diese Häuser deutlich höher lägen.