Mit dem Korrekturgesuch seien die Höhe des Hauses Nord sowie die Zahl und Grösse der Dachgauben reduziert worden, wodurch – in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch das Architektenkollegium – eine gute Einordnung des Bauvorhabens in die bauliche Umgebung gegeben sei. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands seien erfüllt, da weder die Verkehrssicherheit noch andere öffentliche Interessen oder Interessen von Nachbarn beeinträchtigt würden. Das Baureglement schreibe für die Kernzone keinen Gebäudeabstand vor.